Musikbox-Reparatur in der Schweiz, Zoll + Steuer ??

geschrieben von - posted by Jukebox-Collector 
Musikbox-Reparatur in der Schweiz, Zoll + Steuer ??
05.11.06 16:56
Erwäge eine Generalüberholung einer Jukebox in der Schweiz machen zu lassen. Muß dies beim Zollamt deklariert werden ? Was passiert, wenn nicht und man bei der Rückreise angehalten wird ?
Reicht eventuell der Eigentumsnachweis anhand paar Fotos ?
Hat jemand diesbezüglich schon positive oder negative Erfahrungen gemacht ?
Re: Musikbox-Reparatur in der Schweiz, Zoll + Steuer ??
05.11.06 17:19
Ich möchte eine Ware in einem Land, das nicht der EG angehört, reparieren lassen. Wie vermeide ich, dass ich bei der Wiedereinfuhr erneut Zölle oder Steuern zahlen muss?

Einfuhrabgabenfrei sind diese wieder eingeführten Waren nur dann, wenn es sich um kostenlose Garantiereparaturen handelt. Entsprechende Nachweise (z.B. durch Vorlage eines Garantiescheines) müssen der Zollstelle bei der Wiedereinfuhr der ausgebesserten Waren im Rahmen des Zollverfahrens "passive Veredelung", nachfolgend PV, vorgelegt werden.
Bei kostenpflichtiger Reparatur werden lediglich die Reparaturkosten für die Berechnung der Eingangsabgaben zugrunde gelegt.
Die Überführung in das Zollverfahren läuft wie folgt ab:
Der defekte Gegenstand wird vor der Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h. vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749 (im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen "Veredelungsschein" aus. Wenn dieser Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne "kommerziellen Charakter", d.h. um eine Ausbesserung die nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind, so kann das dargestellte Zollverfahren vereinfacht werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies können z.B. sein: eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung, die frühere Kaufrechnung.


Quelle: [www.zoll.de]





Welche Strafen drohen beim Schmuggel?

Bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen drohen Zuschläge sowie Bußgelder und Strafen.

Zuschlag
Bei Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr kann - unter bestimmten Voraussetzungen - anstelle der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ein Zuschlag auf die zu zahlenden Einfuhrabgaben erhoben werden. Der Zuschlag ist zusätzlich zu den Einfuhrabgaben zu entrichten. Im Regelfall entspricht der Zuschlag der Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrages.

Bußgeld
Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nicht die Ausmaße einer Straftat haben. Sie werden mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet.

Strafe
Straftaten sind gravierende Zuwiderhandlungen. Darunter fällt beispielsweise der Schmuggel von abgabenpflichtigen Waren (Steuerhinterziehung) sowie die Einfuhr von Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Eine Steuerstraftat wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren geahndet.

Wie hoch ein Bußgeld bzw. eine Strafe ausfällt, wird im Rahmen des jeweils eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen juristische Begriffe wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.

Bei Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens können die Gegenstände, auf die sich das Verfahren bezieht, als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt werden.


Quelle: [www.zoll.de]



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 05.11.06 17:21.
Re: Musikbox-Reparatur in der Schweiz, Zoll + Steuer ??
05.11.06 17:53
Hallo darf ich fragen wo oder bei wem du die Überholung machen willst (da ich aus CH bin) es hat doch in Deutschland siche sehr viele Profis.
Re: Musikbox-Reparatur in der Schweiz, Zoll + Steuer ??
05.11.06 21:04
@ Marc

Danke für diese ausführlichen Informationen. Da wird einem ja angst und bange. Ich wäre für einen EU-Beitritt der Schweiz.smiling smiley)

@ Thomas65 - Sicher gibt es in Deutschland, Holland oder Österreich genügend Profis , jedoch geht es hier um einen speziellen Fall und die räumliche Nähe zu Süddeutschland . Mehr möchte ich nicht dazu sagen.
Trotzdem vielen Danke für deine Hilfe..
In diesem Forum dürfen nur registrierte Mitglieder schreiben.
Zum Einloggen oder Registrieren folgen Sie LogIn - Registration.

Sorry, only registered user may post in this forum.
To login or getting registered please follow LogIn - Registration.

Klicken Sie hier, um sich einzuloggen - Click here to log in